Ein Vermieter kann einen Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beenden, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal „airbnb“ an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung davon nicht ablässt. Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt hat, ist die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig. Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

-LG Berlin, Urt. v. 03.02.2015 – 67 T 29/15-