Es liegt eine Falschbeurkundung im Amt vor, wenn ein Hoheitsträger einem zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten privaten Dienstleister ein blanko unterzeichnetes Messprotokoll überlässt, welches vervielfältigt und mit konkreten Datensätzen versehen zur Grundlage von Verwarngeldern wird. Die im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen zu stellenden Messprotokolle erfüllten die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 348 StGB, so das Oberlandesgericht.
-OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.01.2020 – 2 Ss 40/19-