Private Dienstleister dürfen auch den ruhenden Verkehr nicht überwachen. Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main hatte als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 Euro verhängt. Die zugrundeliegenden Beweise unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot. Der Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs ist gesetzeswidrig. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ist ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol bezieht sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.
Die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesene Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.
-OLG Frankfurt, 03.01.2020 – 2 Ss-Owi 963/18-