Dem Halter eines Fahrzeugs kann nicht ein erneutes Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn der Halter zuvor der Aufforderung nicht nach kam, das erstmalig auferlegte Fahrtenbuch vorzulegen. Auf der Grundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO darf kein erneutes Fahrtenbuch verhängt werden, wenn das vorher verordnete Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde. Denn um die Anordnung durchzusetzen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass dies mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 50 – 100 € geahndet werden kann. Darüber hinaus kann es zu einer Punkteeintragung im Verkehrszentralregister kommen, wenn die Vorlage des Fahrtenbuches verweigert wird.
-VG Hannover, Urt. v. 18.1.2011 – 5 B 4932/10-