Von einem Fahrverbot ist abgesehen, wenn der Betroffene ein Schreiben seines Arbeitgebers vorlegte, worin dieser die Kündigung androhte, sollte der Betroffene ein Fahrverbot erhalten. Es handelte sich bei dem Betroffenen um einen Außendienstmitarbeiter. Dieser hielt bei Tempo 104 km/h den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 240 € und zu einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht begründete die Entscheidung damit, dass ein Schreiben des Arbeitgebers grundsätzlich alleine ausreichen könne, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen.

-OLG Bamberg, Urt. v. 26.01.2011 – 3 Ss OWi 2/2011-