1. Einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer steht ein Prüfungszeitraum nach der ersten Bezifferung bei einem Verkehrsunfall von vier bis sechs Wochen zu, der sich im Einzelfall verlängern kann.
  2. Verweigert der Geschädigte ohne nähere Begründung eine Nachbesichtigung trotz konkreter Bedenken zur Höhe des entstandenen Schadens und erhebt mit Ablauf von drei Wochen nach dem Unfallereignis bereits Klage, ist der Prüfungszeitraum des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers noch nicht abgelaufen – vielmehr verlängert sich dieser auf bis zu acht Wochen, wenn sodann bei wiederholten Einwendungen eine Nachbesichtigung doch noch zugelassen wird.
  3. Im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses nach einer Regulierung innerhalb des Prüfungszeitraums von acht Wochen sind der Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Beklagtenseite keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.
  4. Die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten bemisst sich anhand der Höhe des tatsächlich entstandenen Wiederbeschaffungswerts, nicht aber in dem Gutachten bezifferten höheren und unzutreffenden Wert, wenn die Gutachterkosten noch nicht bezahlt sind und der Geschädigte lediglich eine Freistellung in Höhe der üblichen Verbindlichkeit verlangen kann.
  5. Wenn im Rahmen der Nachbesichtigung eine Nutzung des Fahrzeuges über mehrere Hundert Kilometer trotz des fehlenden verkehrssicheren Zustandes festgestellt wird, scheidet auch ein Nutzungsausfall des Geschädigten aus.

-LG Duisburg, Urt. v. 11.04.2023 – 11 O 146/22, nach juris-