1. Die Kosten für die Begutachtung eines beim Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs sind grundsätzlich ein nach § 49 Abs. 1 BGB auszugleichender Vermögensnachtteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, und daher grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn sich das Gutachten nur objektiv als ungeeignet herausstellt.
  2. Eine solche Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt.
  3. Dies ist der Fall, wenn durch das Ergebnis eines im Auftrag des Gerichts eingeholten Gutachtens feststeht, dass ein gut erkennbarer unreparierter Altschaden beim klägerischen Fahrzeug bereits vor dem Unfallereignis bestanden hat, dieser aber von der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen nicht angegeben wurde und dieser deshalb deutlich zu hohe Reparaturkosten kalkuliert hat.

-OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2023 – 1 U 173/22, nach juris-