1. Werden in einen bestehenden Vertrag neue Bedingungen eingeführt, die die Zulassung anderer Bieter oder die Annahme eines anderen Angebots erlaubt hätten oder wird der Auftrag in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert, sind diese Änderungen des bestehenden Vertrags so wesentlich, dass es sich um eine neue Vergabe eines öffentlichen Auftrags handelt.
2. Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn ein Auftragnehmerwechsel infolge erneuter Vergabe zu technischen Problemen und Unvereinbarkeiten führen würde. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Auftragnehmerwechsel lediglich zu rechtlichen Problemen infolge vertraglicher Bindungen führen würde.
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig. Dies heißt jedoch nicht, dass der Auftraggeber nur mit einem Bieter in Kontakt kommen soll. Vielmehr gebietet der Wettbewerbsgrundsatz, dass der Auftragnehmer auch bei anderen Bietern Angebote einholen kann, wenn dies sinnvoll ist und zu keiner zeitlichen Verzögerung führt.

-VK Bund, Beschl. v. 12.11.2012 – VK 1-109/12-