Die beiden letzten Veränderungssperren der Stadt für die Zeit zwischen 2008 und 2010 waren unwirksam. Eine Bauleitplanung muss grundsätzlich auch unter schwierigen Umständen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden. Nur für diesen Zeitraum sieht das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit vor, mittels einer Veränderungssperre die baurechtlichen Zustände auf Grundstücken im Planbereich „einzufrieren“. Eine weitere Verlängerung oder Erneuerung der Veränderungssperre erfordert das Vorliegen besonderer Umstände. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Verzögerung des Planverfahrens durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und der Gemeinde im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden könne. Die bereits seit mehr als zwanzig Jahren laufenden Bemühungen der Stadt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau eines Autobahnzubringers zu schaffen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

-BayVGH, Urt. v. 05.12.2012 – 2 N 09.288-