Der Auftraggeber hat bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, welche Nachweise zur Beurteilung der Eignung vom Bieter vorzulegen sind. Diese müssen im Einzelnen aufgeführt werden, damit sich die Bieter darauf einstellen und sich rechtzeitig die entsprechenden Nachweise beschaffen können. Die Angaben der Bekanntmachung zu den mit dem Angebot vorzulegenden Eignungsnachweisen müssen zudem klar und widerspruchsfrei sein. Unklarheiten und Widersprüche gehen dem OLG Düsseldorf zufolge zu Lasten des Auftraggebers.
-OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.03.2012 – Verg 4/12-

Vergaberecht – Rügefrist (hier acht Tage): EuGH-Rechtsprechung gebietet „großzügigere“ Handhabung
Nach den Entscheidungen des EuGH vom 28.01.2010 ist eine großzügigere Handhabung bei der Auslegung des Begriffs der „unverzüglichen Rüge“ angezeigt. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB hat zudem seit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz nur noch einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Rügen, die erst nach sieben bzw. acht Kalendertagen erhoben wurden, sind deshalb nach Auffassung des Gerichts noch unverzüglich.

-OLG München, Beschl. v. 15.03.2012 – Verg 2/12-