Die Kosten für die Verbesserung von Ortsstraßen zwischen zwei Gemeinden, die z.T. unmittelbar entlang der Grenze zur Nachbargemeinde verlaufen, tragen alle Anlieger. Die Anliegergrundstücke auf der Seite der Nachbargemeinde müssen bei der Berechnung mit berücksichtigt werden. Nach dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG verankerten Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit ist entscheidend, welche Anlieger aus dem Ausbau der Straße einen (Sonder-) Vorteil haben. Auf die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde kommt es nicht an. Der entstandene, beitragsfähige Ausbauaufwand ist rechnerisch auf alle Anlieger umzulegen. Unverkennbar ergibt sich daraus ein Gerechtigkeitsproblem, als die Stadt gemeindegebietsfremde Anlieger nicht tatsächlich heranziehen kann, weil ihre kommunalrechtliche Abgaben- und Satzungshoheit an der Gemeindegrenze endet. Auch die Nachbargemeinde kann keine Beitragsbescheide erlassen, weil bei ihr kein Aufwand für eine eigene Ortsstraße entstanden ist. In solchen Fällen liegt die Lösung im Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG). In der Vereinbarung könne die Befugnis der ausbauenden Gemeinde zur Beitragserhebung auf gebietsfremde Anliegergrundstücke ausgedehnt werden. Verweigert die Nachbargemeinde den Abschluss einer Zweckvereinbarung, so muss die ausbauende Gemeinde den Ausfallbetrag selbst tragen.

-BayVGH, Urt. v. 18.06.2010 – 6 BV 09.1226-