1. Eine Nutzung beweglicher Sachen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst jegliche Verwendung der Sache, sei es in Form der Selbstnutzung oder einer anderen Nutzung im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen, wie z. B. eine Weitervermietung. Der Begriff der Nutzung ist somit weiter der Begriff der Vermietung und setzt keine tatsächliche Nutzung oder Benutzung voraus.

2. Danach stellt auch das Vertragsverhältnis einer Spedition mit einer Liechtensteiner Gesellschaft hinsichtlich der Überlassung von Sattelzugmaschinen, die an selbständige Frachtführer weitervermietet und für weit überwiegend im Ausland ausgeführte Fahrten der Spedition verwendet werden, die Nutzung einer beweglichen Sache i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar.

3. Hier: Haftungsinanspruchnahme der inländischen Spedition nach § 50a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wegen fehlendem Einbehalt von 25 % der von der nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt steuerpflichtigen Liechtensteiner Gesellschaft vereinnahmten Vergütung für die Überlassung der Sattelzugmaschinen.

-FG Düsseldorf Urt. v. 07.02.2012 – 6 K 2147/10 H-