Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht etwa deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält. Der standartmäßige Verweis darauf, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“ ist daher ausreichend. Aus diesem Grunde muss der Einspruch auch in der Monats – und nicht erst binnen Jahresfrist eingelegt werden (§ 356 Abs. 2 AO).
-Finanzgericht Münster; 06.07.2012 – 11 V 1706/12 E-