1. Nach § 88 Abs. 1 ThürBO kann eine Gemeinde durch Satzung Bestimmungen über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen erlassen, um den städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten eines Teils des Gemeindegebiets gerecht zu werden und diese zu bewahren.
  2. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung setzt nicht voraus, dass das betroffene Gebiet über ein homogenes Erscheinungsbild verfügt.
  3. Es reicht vielmehr aus, dass in diesem Gebiet, selbst wenn dort Bebauung aus unterschiedlichen Architekturepochen anzutreffen sein sollte und insoweit ein heterogenes Erscheinungsbild vorhanden ist, dennoch der Eindruck der Verwendung übereinstimmender, prägender und epocheunabhängiger Gestaltungsmerkmale vorherrscht, denen ein „Klammerfunktion“ zukommt.

-OVG Thüringen, Urt. v. 14.08.2023 – 1 KO 788/21, nach ibr-