1. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 34 BauGB setzt voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
  2. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
  3. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben. Zur „Bebauung“ gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
  4. Ein Anbau an eine Scheune stellt regelmäßig kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element dar und gehört somit nicht mehr als „Bebauung“ zum Bebauungszusammenhang. Befindet sich der Anbau hinter dem letzten Baukörper, hinter dem der Bebauungszusammenhang endet, liegt er im Außenbereich.

-OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.08.2023 – 2 M 73/23, nach ibr-