1. Eine Nutzungsänderung bei einem Bestandsgebäude kann im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6 HBO) im Sinne des Nachbarschutzes erst dann beachtlich sein, wenn die neue Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt ist und zudem im Vergleich zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem durch die Abstandsfläche geschützten Belang führen kann.
  2. An Nachbarschaftserklärungen sind aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundeigentum gebunden, ebenso wie an das Unterlassen von nachbarlichen Abwehransprüchen im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
  3. Sowohl gegenüber genehmigten als auch gegenüber genehmigungsfreien, ungenehmigten oder illegalen Bauvorhaben kommt eine Verwirkung nachbarlicher Rechte in Betracht.
  4. Wird ein mehrgeschossiges (hier: 14-geschossiges) Bürogebäude in ein Wohngebäude umgenutzt, sind – soweit die Kubatur und Lage des Gebäudes unverändert bleiben – im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6 HBO) beachtliche Beeinträchtigungen des Wohnfriedens im Regelfall nicht gegeben.

-VGH Hessen, Beschluss vom 05.06.2018 – 3 A 1844/15, nach ibr-