1. Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Insoweit kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf den Standort des Vorhabens an.
  2. Ob die rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen.
  3. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. „Tatsächliche Straßengrenze“ ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße.
  4. Ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen „Erschließungsstraße“ reicht, auch wenn diese Zuwegung ggf. ausreichend ist, um die Erschließung zu sichern, reicht nicht aus.

-BVerwG, Beschluss vom 12.08.2019 – 4 B 1.19, nach ibr-