Ein Betriebskindergarten mit 40 Betreuungsplätzen, der 15 Stellplätze für Eltern und Mitarbeiter vorhält, verstößt auch dann nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn er am Ende einer verkehrsberuhigten Sackgasse liegt.

-OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2014 – 1 ME 145/14-