Kein Abwehranspruch des Nachbarn gegen Betriebskindergarten!

Ein Betriebskindergarten mit 40 Betreuungsplätzen, der 15 Stellplätze für Eltern und Mitarbeiter vorhält, verstößt auch dann nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn er am Ende einer verkehrsberuhigten Sackgasse liegt.

-OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2014 – 1 ME 145/14-