Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. Der von Kindern in einer solchen Einrichtung auch beim Spielen im Freien verursachte Lärm ist den Eigentümern benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke in der Regel zumutbar. Für das umgebaute Gebäude sind allerdings gegebenenfalls die Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen einzuhalten. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom  entschieden.

 -OVG, Baden-Württemberg Beschl .v.  27.11.2013- Az.: 8 S 1813/13-