Das von einem Gemeinderatsmitglied begehrte Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats bei Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde über einzelne Baugenehmigungen existiert nicht. Weder kann dem Oberbürgermeister aufgegeben werden, bei seinen Entscheidungen den Gemeinderat mitwirken zu lassen, noch müssen die Entscheidungen auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzt werden. Soweit es um Informationsrechte des Gemeinderats geht genügt es, wenn der Oberbürgermeister gemäß der Hauptsatzung der Stadt W. den Ausschuss für Umwelt und Technik über Baugenehmigungsverfahren ordnungsgemäß unterrichtet.
Die einschlägige Vorschrift im Baugesetzbuch, nach der über die Zulässigkeit von Bauvorhaben die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet finde keine Anwendung, wenn die Gemeinde selbst zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist. In Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehle auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich der Regelung selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. In den Gemeinden, bei denen das Einvernehmenserfordernis nicht besteht, kommt eine andere Beteiligung des Gemeinderats als die Form der Mitentscheidung in Betracht. In diesen Gemeinden ist jeweils intern zu klären, wie die für die Bauleitplanung zuständigen Gremien über Bauvorhaben informiert werden, die die städtebauliche Planung berührten. Nur so kann die für die Planung zuständige Stelle mögliche Sicherungsmaßnahmen (Veränderungssperre, Zurückstellung des Bauantrags) ergreifen oder eine Stellungnahme abgeben. Diesen Gedanken folgend sieht die Hauptsatzung der Stadt W. vor, dass auf den Ausschuss für Umwelt und Technik das Aufgabengebiet „Information über laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit“ übertragen wird.

-VG Karlsruhe 03.08.2010 – 6 K 1488/10-