1. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden.

2. Die notwendige Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich kann allein an äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen.

3. Ein aus einem Verkaufs- und Ausstellungsgebäude bestehendes Vorhaben zur Gewerbenutzung ist im Außenbereich nicht privilegiert.

-VG Saarlouis, Urt. v. 17.08.2011 – 5 K 2414/10-