Die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen müssen der Öffentlichkeit am Auslegungsort sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein. Die Gemeinde ist rechtlich nicht gehalten, einen Tisch und ggf. Stühle bereitzustellen, um den Einsichtnehmenden eine möglichst bequeme Einsichtnahme zu ermöglichen.
-VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021 – 5 S 3125/20, nach ibr-