Eine Kündigung in Vertretung setzt die Offenlegung der Stellvertretung voraus, ansonsten ist sie unwirksam; die Unterschrift mit „i.A. ist daher nicht ausreichend. Die Kündigung ist wegen der Nichtbeachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Schriftform unwirksam.
-LG Wuppertal; 04.08.2021 – 9 T 128/21, nach juris-