1. Den Mieter trifft durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern eine solche auch dann, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen (hier: Funk-Heizverteiler).
2. Auch die Ersetzung der bisherigen Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem hat der Mieter als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache zu dulden, da eine auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhende Erleichterung nach der Verkehrsanschauung den Wert einer Wohnung erhöhen kann.
-AG Konstanz, Urteil vom 21.10.2021 – 4 C 163/21, nach ibr-