1. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räume aufgrund der aus der Übertragung des Besitzes an der Wohnung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann.
2. Verletzt der Mieter seine diesbezüglichen Vertragspflichten schuldhaft, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

3. Durch das Entfernen einer 30 Jahre alten – nicht zum Überstreichen geeigneten, aber vor der Besitzzeit des Mieters mehrfach überstrichenen – Tapete, die sich teilweise bereits gelöst hat, entsteht dem Vermieter kein Schaden.

-BGH, Urteil vom 21.08.2019 – VIII ZR 263/17, nach ibr-