1. Das Zeichen „VIAGUARA“ kann nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen werden, da dies die Gefahr birgt, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke „VIAGRA“ in unlauterer Weise ausgenutzt wird.

2. Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke – ABl. 1994, 11, 1 in geänderter Fassung, ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.2009 über die Gemeinschaftsmarke – ABl. 78, 1) kann die Eintragung einer Marke aus bestimmten, ausdrücklich aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Marken sind insbesondere dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch oder dieser ähnlich sind oder – falls die ältere Marke in der Gemeinschaft bekannt ist – die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser älteren bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

-EuG, 25.01.2012-T-332/10-