Der Gesellschafter einer GbR, der seine Beteiligung wirksam nach § 3 HWiG widerrufen hat, trifft eine Nachschusspflicht. Es trifft ein Anspruch auf Verlustausgleich auch dann zu, wenn der Beklagte seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen hat.

-BGH, Urt. v. 12.07.2010 – II ZR 292/06-