Die Erstellung der Abfindungsbilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagte eine unbezifferte Feststellungsklage hätte erheben können.


-BGH 19.07.2010 – II ZR 57/09, II ZR 58/09-