Wurde über die Internet-Auktionsplattform eBay einen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug, das mit einem Startpreis von 1 € eingestellt worden war, dergestalt geschlossen, dass der Ersteigerer/ einziger Bieter, der ein Maximalgebot von 555,55 € abgegeben hatte, das Fahrzeug kaufte, bevor der Versteigerer die Auktion abbricht und die Erfüllung des Vertrages verweigerte, steht dem Bieter ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Der Versteigerer kann dagegen nicht einwenden, es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gebrauchtfahrzeuges und dem Kaufpreis, so dass der Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB).

Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann. Solche Umstände waren im zu entscheidenden Fall nicht festzustellen. Es lässt sich dem Anspruch des Erwerber auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Es trägt der Verkäufer das Risiko des für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises.

 

-BGH, Urt. v. 12.11.2014 – VIII ZR 42/14-