Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die eine Berichtigung der Firma der Komplementär-GmbH von Amts wegen abgelehnt worden ist, ist die Beschwerde eröffnet. Das Rechtsmittel ist nicht durch § 42 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen.

-OLG Hamm, Beschl. v. 26.1.2010 — I-15 W 361/09-