Trennen sich Eheleute, kann ein Ehegatte unter Umständen verlangen, dass der Partner den Schadensfreiheitsrabatt einer Kfz-Versicherung auf ihn überträgt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte das über den Partner versicherte Fahrzeug alleine genutzt hat.

Laut Gericht ergebe sich aus der gegenseitigen Verantwortung in einer ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Pflicht, einen Schadensfreiheitsrabatt zu übertragen, der sich nur formal im Vermögen eines Ehegatten befindet. Im entschiedenen Fall konnte aber die klagende Frau nicht nachweisen, dass sie das über ihren Mann versicherte Fahrzeug allein genutzt hat.

-OLG Hamm – II-8WF 105/11-