Wer wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau von der Polizei der Wohnung verwiesen wird, kann nicht darauf hoffen, wegen der Weihnachtsfeiertage vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Tagen wieder nach Hause zu dürfen.

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für andere Personen aus einer Wohnung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung.

-VG Aachen, Beschl. v. 22.12.2011 – 6 L 545/11-