Die französische Justizministerin und Bundesjustizministerin haben am 04.02.2010 anlässlich des deutsch-französischen Ministerrates in Paris das Abkommen zum deutsch-französischen Wahlgüterstand unterzeichnet. Der neue Wahlgüterstand kann nach der Ratifizierung des Abkommens regelmäßig gewählt werden, wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben. Er steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung. Dieser Wahlgüterstand wird die Praxis erleichtern, da bereits die Unterschiede zwischen den beiden gesetzlichen Güterständen erheblich sind: Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft im deutschen Recht kennt die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts drei verschiedene Gütermassen: das Eigengut der Ehefrau, das Eigengut des Ehemannes und das Gemeingut (Gesamtgut). Da dieser gesetzliche französische Güterstand in Deutschland nicht bekannt ist, gestattet es das deutsche Recht Dritten nicht, ein Eigentumsrecht in das Grundbuch einzutragen. Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, findet auf ihren Güterstand das Recht des Staates Anwendung, in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Der Staatsvertrag muss jetzt von beiden Staaten ratifiziert werden.