1. Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt. Grundsätzlich ist ein sog. „Drei-Zeugen-Testament“ möglich. Wer sich in so naher Todesgefahr befinde, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich sei, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, § 2250 BGB. Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen gewesen war, ist das Nottestament unwirksam.

Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett ändert nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssten aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trägt. Zum anderen hat sich in der Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprochen hatte. Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig bleiben, ist das Testament nicht wirksam. Ein Zweipersonentestament kenne das deutsche Recht nicht.

  1. Wenige Stunden vor dem Tod eines im eines im Alter von 84 Jahren in einem Kölner Krankenhaus verstorbenen Kölners waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin.

-OLG Köln, Urt. v. 05.07.2017 – 2 Wx 86/17-