1. Eine von einem Sportverein organisierte Großveranstaltung, wie die Wanderung von Bierstation zu Bierstation, ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist und damit nicht gesetzlich unfallversichert. Grundsätzlich stehen auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Die Teilnahme muss allen Beschäftigen offen stehen und objektiv möglich sein. Zudem muss die Veranstaltung darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stehen. Die Veranstaltung muss zudem im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten werden. Nehmen lediglich drei von zehn Mitarbeitern an der Veranstaltung teil, ist bereits fraglich, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Jedenfalls fehlt es aber an einer eigenen Programmgestaltung der Steuerfachanwaltskanzlei. Auch ein Zusatz- oder Rahmenprogramm ist nicht ersichtlich. Damit handelt es sich um keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern dem äußeren Erscheinungsbild nach lediglich um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung, die nicht nur den Beschäftigten, sondern jedermann offen gestanden hat. Weder die Unternehmen noch deren Beschäftigte haben es in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuweiten. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahmekosten übernimmt und die Mitarbeiter verpflichtet, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen. Eine Wanderung von Bierstation zu Bierstation ist zudem nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert.
  2. Die Klägerin ist als Lohnbuchhalterin bei einer Steuerfachanwaltskanzlei mit insgesamt zehn Beschäftigten angestellt. Mit den anderen beiden Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsabteilung nahm sie an einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwanderung teil. Sie liefen dabei einen Parcours von 7 km mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der Bierwanderung nach 22 Uhr stürzte die 58jährige Frau und verletzte sich am linken Unterarm. An der von einem Sportverein veranstalteten Wanderung hatten 2.500 Personen teilgenommen.

-Hessisches Landessozialgericht, 07.08.2017 – L 9 U 205/16-