1. Das Land Rheinland-Pfalz ist zur Zahlung einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verpflichtet, da es sich um einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung handelt. Auszugehen ist zwar zunächst von einer Unabänderlichkeit des einmal vereinbarten Pauschalpreises. Die Berechtigung einer Preisanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Bauunternehmers hängt sodann vom Inhalt der gesamten Vertragsunterlagen ab. Aus diesen ergibt sich, dass von Seiten des Landes detaillierte Vorgaben gemacht worden sind und damit der Umfang der geschuldeten Leistungen näher festgelegt und gerade nicht pauschaliert worden ist. Daraus folge eine zusätzliche Vergütungspflicht für Bauleistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten oder die in einer höheren Qualität ausgeführt worden sind. Die Forderung des Bauherren nach einer schlüsselfertigen Errichtung ist nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern.
2. Allerdings kann der Bauunternehmer bei offenkundigen Mängeln der Baubeschreibung keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die ausgeführten Leistungen offensichtlich und schon im Rahmen der Kalkulation erkennbar zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen sind.

-OLG Koblenz, Urt. v. 31.03.2010 – 1 U 415/08-