- Der Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung ist zu schätzen. Dabei kommt es auf die voraussichtlich aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten an.
- Baukostensteigerung sind bei der Bemessung des Vorschussanspruchs berücksichtigungsfähig.
- Der Besteller hat Anspruch auf Vorschuss für die Maßnahmen, die den Mangel sicher beseitigen.
-OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2025 – 22 U 64/24, nach IBR-


