1. Der Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung ist zu schätzen. Dabei kommt es auf die voraussichtlich aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten an.
  2. Baukostensteigerung sind bei der Bemessung des Vorschussanspruchs berücksichtigungsfähig.
  3. Der Besteller hat Anspruch auf Vorschuss für die Maßnahmen, die den Mangel sicher beseitigen.

-OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2025 – 22 U 64/24, nach IBR-