Die Pflichten des Architekten als Bauleiter nach LBO sind darauf beschränkt, sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Bauarbeiten gemäß den öffentlich-rechtlichen Anforderungen ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. Im Rahmen der Bauleitung im Sinne der Landesbauordnung nimmt der Architekt die öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr. Der Bauleiter ist dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher schuldet in der Leistungsphase 8 HOAI dagegen die Überwachung der Ausführung des Objekts gemäß den vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn (vgl. zur Abgrenzung: OLG Frankfurt, IBR 2025, 27).

-OLG Schleswig, Urt. v. 14.04.2026 – 12 U 37/25, nach IBR-