Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf solche Pflichtverletzungen des Architekten, die im Zusammenhang mit einem zu Tage getretenen Baumangel stehen, nicht aber auf Fehler des Architekten, die zu einer Überzahlung von Bauhandwerkern geführt haben.

-OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2021 – 8 U 116/20, nach ibr-