Ein Überbau im Wald in Höhe von 12 cm² muss nicht abgerissen werden. Wegen der Aufstockung des Gebäudes im Dachbereich im Jahre 2001, die mit Dämmarbeiten verbunden war, besteht ausnahmsweise deshalb kein Anspruch auf Abriss des Überbaus, weil der mit dem Abriss verbundene Aufwand in einem groben Missverhältnis zu dem dadurch zu gewinnenden Vorteil der Forsteigentümer stehen würde. Zu berücksichtigen ist, dass der Überbau nur eine Fläche von 12 cm² des über 300 Hektar großen Forstes beansprucht und das Flurstück, in das er hineinragt, nicht getrennt von dem Forst wirtschaftlich nutzbar ist. Der Überbau beeinträchtigt das Eigentum an dem Forst nicht. Die Beseitigung des Überbaus würde im Übrigen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so dass auch aus diesem Grund der Beseitigungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Den reinen Beseitigungskosten von rund 2.000 Euro stehe der finanzielle Wert der überbauten Grundstücksfläche im Cent-Bereich gegenüber.
Das Land Brandenburg verkaufte im Jahre 2003 einen über 300 Hektar großen Forst, der im Bezirk des Landgerichts Neuruppin liegt. An diesen Forst grenzt ein Grundstück an, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, an das in den Jahren 1972 bis 2001 in drei Bauabschnitten vom Kellergeschoss ausgehend bis zum Dachgeschoss angebaut worden war. Die Käufer des Forstes ließen im Jahre 2006 eine Vermessung eines zum Forst gehörenden neben dem Wohngrundstück liegenden drei Meter breiten Flurstücks vornehmen. Dabei stellte sich heraus, dass eine Ecke des Anbaus in einem Umfang von ca. 12 cm² in ihr Grundstück hineinragt. Die Erwerber des Forstes erhoben gegen den Eigentümer des Wohngrundstücks Klage auf Beseitigung des Überbaus sowie von Überwuchs.
-Brandenburgisches OLG, Urt. v. 21.10.2010 – 5 U 103/09-