1. Bei der Kostenermittlung muss nicht zwangsläufig das Formblatt der DIN 276 verwendet werden. Auch die Einhaltung des Gliederungsschemas der DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist es, wenn der Architekt zu den einzelnen Kostengruppen – und somit auch zur Kostengruppe 400 – Angaben macht.
  2. Der gegebenenfalls unberechtigte Ansatz zu hoher Kosten im Rahmen der Kostenermittlung und damit deren inhaltliche Unrichtigkeit betrifft nicht die Prüfbarkeit der Honorarabrechnung; hierbei handelt es sich vielmehr um eine Frage, inwieweit diese sachlich richtig ist.
  3. Der Architekt kann nachträglich auf sein ihm nach den Mindestsätzen der HOAI zustehendes Honorar verzichten. An einen solchen Verzicht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.

-OLG Celle, Urt. v. 10.06.2015 – 14 U 164/14-