1. Der mit der Leistungsphase 9 beauftragte Architekt ist nicht dazu verpflichtet, den Bauherrn über den Ablauf der Verjährungsfristen von Mängelansprüchen zu unterrichten. Denn eine rechtliche Beratung im Hinblick darauf, wann die Verjährung im konkreten Fall abläuft bzw. ob diese gehemmt ist, wird vom Architekten nicht verlangt.
  2. Der Architekt muss dem Bauherrn auch nicht empfehlen, innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

-LG Braunschweig, Urt. v. 19.05.2015 – 1 O 1886/14-