1. Das Verhältnis zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind auch die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen.

2. Ist den Ausschreibungsunterlagen ein Zeichnungsverzeichnis beigefügt, in dem auf einsehbare Pläne verwiesen wird und nimmt der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe Einsicht in diese Pläne, muss er daraus erkennbare Schwierigkeiten im Rahmen seiner Kalkulation berücksichtigen.

3. Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber ausräumen.

-OLG Naumburg, Urt. v. 22.02.2013 – 12 U 120/12-