1. Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.

2. Sind für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung im Verhältnis zum kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.

3. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber trotz vorhandener Mängel keine (Nach-)Erfüllung verlangt, sondern dem geltend gemachten Restwerklohnanspruch Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für die (eigene) Mängelbeseitigung sowie Minderungsrechte entgegen hält.

4. Hat der Insolvenzverwalter die streitbefangenen Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenzmasse freigegeben, bleibt er Partei des Rechtsstreits und muss den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozessstandschafter fortführen.

-OLG Köln, Urt. v. 21.12.2012 – 19 U 34/10-