1. Weist die beiderseitige Bebauung einer Hauptstraße neben Wohnnutzung in nicht unerheblichem Umfang Läden (z. B. Gärtnerei, Blumen- und Schuhgeschäft, Bäckerei, Kosmetikstudio) auf, stehen Wohnen und Gewerbe in einem Mischverhältnis, ohne dass eine der Nutzungsarten die andere mischgebietsunverträglich überwiegt.
  2. Eine Werbeanlage im Euroformat ohne Beleuchtung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, ist im innerstädtischen Bereich ein typischer Anblick, durch den keine Ortsbeeinträchtigung des sog. „großen Ortsbilds“ zu befürchten ist. Sie ist deshalb eine nicht störende gewerbliche Nutzung. Ist eine Werbetafel vom gesamten angrenzenden Friedhofsgelände nicht wahrnehmbar, ist der Schutz des Totengedenkens und des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen durch die Werbetafel nicht beeinträchtigt.

-VG Neustadt, Urt. v. 21.06.2017 – 4 K 271/17-