1. Ist die Inhaltskontrolle der VOB/B eröffnet, führt dies zur Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B.

2. Die Unwirksamkeit hindert den Auftraggeber nicht daran, eine Schlusszahlungserklärung abzugeben. Erklärt ein Auftragnehmer gegenüber der Schlusszahlungserklärung dennoch vorsorglich einen Vorbehalt, ist ihm wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede aus Treu und Glauben versagt.

3. Der Lauf der Frist zur Vorlage der Schlussrechnung beginnt nicht erst mit einer förmlichen Abnahme, sondern mit der Fertigstellung des Werks. Eine Fertigstellung liegt jedenfalls dann vor, wenn das hergestellte Werk in Benutzung genommen wurde. Auf eine Räumung der Baustelle kommt es für die Fertigstellung nicht an.

-OLG Koblenz, Urt. v. 13.12.2012 – 10 U 1282/11-