Ist nichts Abweichendes geregelt, bezieht sich eine Skontovereinbarung grundsätzlich auf den entsprechenden Rechnungsbetrag und nicht auf den Leistungsstand allgemein. Das Schweigen eines Vertragspartners kommt dann als Annahmeerklärung nicht in Betracht, wenn eine für den Erklärungsempfänger ungünstige Abänderung erstrebt wird.

-OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2013 – 4 U 96/12-