1. Bei der Ermittlung des im Einzelfall geschuldeten Bausolls ist eine Gesamtschau aller auslegungsrelevanten Umstände vorzunehmen. Dazu zählen auch die Angaben in dem übergebenen Verkaufsprospekt.

2. Der Erwerber eines exklusiven Einfamilienhauses, dessen „großzügiger Privatgarten“ im Verkaufsprospekt hervorgehoben wird, kann erwarten, dass die Gartenfläche über einen direkten und ausreichend breiten Zugang verfügt und nicht umständlich nur über das Wohnzimmer und die Terrassentür oder über die Garage erreicht werden kann.

-OLG München, Urteil vom 15.03.2011 – 9 U 4665/10-