Beschädigt ein Drittunternehmer die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme und hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Reparatur solcher Leistungen entgeltlich in Auftrag gegeben, entfällt die Vergütungspflicht hierfür nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug. Es muss vielmehr im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, ob der Auftraggeber bereit war, trotz dieses Umstands und unter Berücksichtigung aller sonstigen dem Reparaturauftrag zu Grunde liegenden Umstände, eine Vergütungspflicht zu begründen.

-BGH, Urt. v. 08.03.2012 – VII ZR 177/10-