Macht der Auftraggeber bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend, die Betriebsführung des Architekten sei unwirtschaftlich gewesen, muss der Architekt zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft den Architekten eine sekundäre Darlegungslast. Der Architekt trägt aber nicht die Beweislast dafür, dass der abgerechnete Aufwand angemessen war.

-BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – VII ZR 51/10-